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BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen.
Schadensersatz bei Kollision Kfz mit Fußgänger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 4. April 2023 (VI ZR 11/21) mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers bei einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Haftungsverteilung nach einem Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Fußgänger auf einer Brücke. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses die Haftung der Beklagten fehlerhaft verneint hatte.
Leitsatz
1. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen.
2. Dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, ist dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.
Sachverhalt
Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Verkehrsunfall am 7. Juni 2014 gegen 23 Uhr auf der S.-Brücke in B. entstanden waren. Die Fahrbahn der Brücke bestand aus zwei Fahrstreifen mit jeweils einem Randstreifen als Fahrradweg. Der Beklagte zu 1 befuhr die Brücke in Richtung F. mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf dem rechten Fahrstreifen. Der Kläger überquerte die Fahrbahn von links kommend zu Fuß. Es kam zur Kollision zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1, wodurch der Kläger erheblich verletzt wurde. Der Kläger trug vor, er habe die Fahrbahn mit normaler Geschwindigkeit überquert, und der Beklagte zu 1 habe erst nach der Kollision gebremst.
Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei rennend und unmittelbar hinter einem Lieferwagen ohne anzuhalten über die Fahrbahn gelaufen, weshalb der Beklagte zu 1 ihn erst kurz vor dem Zusammenstoß habe wahrnehmen können. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Kläger verfolgte mit seiner Revision die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu Unrecht verneint. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil kein Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfall festzustellen sei und die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges deshalb hinter dem groben Eigenverschulden des Klägers zurücktrete, war von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Berufungsgericht hatte im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass es für die Frage der Haftung der Beklagten darauf ankommt, ob dem Kraftfahrer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.
Hat – wie im Streitfall – ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen. Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann.
Jedenfalls ist nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, wie es im Übrigen auch in dem vom Senat in seinem oben genannten Urt. v. 29.4.1975 zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war. Derartige Anhaltspunkte lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vor.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er sei lediglich gegangen, für widerlegt erachtet und ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass der Kläger die Brücke rennend überquert hat, ohne anzuhalten. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Sicht des Beklagten zu 1 auf den Kläger – wie von den Beklagten behauptet – durch ein entgegenkommendes Fahrzeug behindert wurde, war im Revisionsverfahren ferner davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche das Verhalten des Klägers ab dem Betreten der Fahrbahn wahrnehmen konnte.
Dass der Kläger beim Überqueren der Straße hätte erkennen lassen, den Beklagten zu 1 gesehen zu haben, etwa indem er in dessen Richtung blickte, oder die Parteien dies behauptet hätten, war vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1 nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf vertrauen, der Kläger werde ihn passieren lassen. Vielmehr musste der Beklagte zu 1 die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Kläger die Fahrbahn weiter überqueren würde.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die erhöhten Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, insbesondere wenn diese die Fahrbahn betreten haben. Anwälte im Verkehrsrecht müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um das Mitverschulden des Fußgängers und die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln. Die Feststellung, ob der Kraftfahrer Anlass hatte, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Rekonstruktion des Unfallhergangs und der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, wie Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse und Verhalten der Beteiligten. In der anwaltlichen Praxis ist es essenziell, die Beweislage umfassend zu sichern, um die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren. Die Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für die Bewertung von Haftungsfragen bei Kollisionen zwischen Kfz und Fußgängern.
Häufige Fragen zu VI ZR 11/21
Was besagt das Urteil VI ZR 11/21 in Kürze?
1. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte…
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Verkehrsunfall am 7. Juni 2014 gegen 23 Uhr auf der S.-Brücke in B. entstanden waren. Die Fahrbahn der Brücke bestand aus zwei Fahrstreifen mit jeweils einem Randstreifen als Fahrradweg.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsurteil hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu Unrecht verneint.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung verdeutlicht die erhöhten Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, insbesondere wenn diese die Fahrbahn betreten haben.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 11/21?
VI ZR 11/21 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21
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BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber" abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält, dass das Sachverständigenbüro bei fehlender oder…
Unwirksame formularmäßige Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten
In dieser Entscheidung hat der BGH eine in der Praxis weit verbreitete Abtretungsklausel in Sachverständigen-Auftragsformularen für unwirksam erklärt. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie dem Geschädigten nicht hinreichend klar macht, unter welchen Voraussetzungen er seinen abgetretenen Anspruch zurückerhält.
Leitsatz
Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber" abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält, dass das Sachverständigenbüro bei fehlender oder unvollständiger Zahlung des Versicherers die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann und der Auftraggeber „in diesem Fall" die Forderung zurückerhält, um sie selbst durchzusetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte als Zessionarin Sachverständigenkosten gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Die Geschädigte hatte im Auftragsformular des Sachverständigen ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erfüllungshalber abgetreten. Die Klausel enthielt eine Rückfallregelung für den Fall, dass der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung für wirksam und bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass bereits die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam war. Aus der Klausel wird für den durchschnittlichen Auftraggeber nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Es bleibt offen, ob der Auftraggeber die Forderung bereits bei Zahlungsanforderung, gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach zurückerhält. Diese Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretungsregelung.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenbüros, die regelmäßig formularmäßige Abtretungen verwenden. Klauseln mit unklaren Rückfallregelungen sind unwirksam, was zur Folge hat, dass der Sachverständige bzw. seine Abrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert ist. Sachverständigenbüros müssen ihre Auftragsformulare überarbeiten und die Rückfallregelung eindeutig und transparent gestalten.
Häufige Fragen zu VI ZR 135/19
Was besagt das Urteil VI ZR 135/19 in Kürze?
Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber"…
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin machte als Zessionarin Sachverständigenkosten gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Die Geschädigte hatte im Auftragsformular des Sachverständigen ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erfüllungshalber abgetreten.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass bereits die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam war.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenbüros, die regelmäßig formularmäßige Abtretungen verwenden. Klauseln mit unklaren Rückfallregelungen sind unwirksam, was zur Folge hat, dass der Sachverständige bzw. seine Abrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert ist.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 135/19?
VI ZR 135/19 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – VI ZR 260/11
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
Internationale Zuständigkeit für den Direktanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte einen nach nationalem Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz am Gericht seines Wohnsitzes in Deutschland geltend machen kann.
Leitsatz
Nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
Sachverhalt
Die Klägerin, wohnhaft in Bonn, erlitt im August 2010 einen Verkehrsunfall in der Schweiz. Sie erhob Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Sitz in Bern beim Amtsgericht Bonn. Die Beklagte rügte die fehlende internationale Zuständigkeit. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab; das Landgericht erklärte sie durch Zwischenurteil für zulässig.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer am Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben. Dass das Übereinkommen für die Schweiz erst am 1. Januar 2011 in Kraft trat, während die Klage bereits Ende 2010 zugestellt wurde, war unerheblich – maßgeblich ist nach Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens das Inkrafttreten im Ursprungsstaat (Deutschland: 1. Januar 2010).
Praxisbedeutung
Die Entscheidung erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen in der Schweiz erheblich. Deutsche Geschädigte können den Schweizer Versicherer an ihrem Wohnsitz verklagen und müssen nicht in der Schweiz klagen. Dies gilt auch für Unfälle in anderen Staaten, deren Versicherer im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens ihren Sitz haben.
Häufige Fragen zu VI ZR 260/11
Was besagt das Urteil VI ZR 260/11 in Kürze?
Nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer…
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin, wohnhaft in Bonn, erlitt im August 2010 einen Verkehrsunfall in der Schweiz. Sie erhob Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Sitz in Bern beim Amtsgericht Bonn. Die Beklagte rügte die fehlende internationale Zuständigkeit.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer am Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben. Dass das Übereinkommen für die Schweiz erst am 1.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen in der Schweiz erheblich. Deutsche Geschädigte können den Schweizer Versicherer an ihrem Wohnsitz verklagen und müssen nicht in der Schweiz klagen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 260/11?
VI ZR 260/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.10.2012 – VI ZR 260/11
Normen: Art. 9, 11 Luganer Übereinkommen 2007
Fundstelle: zfs 2013, 208 = VersR 2013, 73
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
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BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Auf die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind.
Kongruenz von Sozialhilfe-Leistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 337/04) befasst sich mit der Frage der Kongruenz von Sozialhilfeleistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche, insbesondere im Hinblick auf den Übergang von Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 und 3 SGB X. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang und die Einziehungsermächtigung des Geschädigten.
Leitsatz
1. Auf die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen (sog. relative Theorie).
2. Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger kann bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen, wenn nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch ihn ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.
3. Der Geschädigte ist trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.
4. Der Geschädigte kann jedoch nicht unter Berufung auf die Einziehungsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.
Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (i.S.d. § 843 BGB) bewertete.
Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Klägers. Dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadensgruppe – hier der vermehrten Bedürfnisse – sowie anteilige Anrechnung der gesamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Recht nahm das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von 50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeitpunkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist.
Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt.
Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.
Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen konnte nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers, insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts querschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass er zum Pflegefall werden konnte.
Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzusehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kommen würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum Unfallzeitpunkt noch nicht. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandete die Revision, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksichtigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten wollte.
Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (Senatsurt. BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und v. 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 596f.). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.
Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen.
Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen, trägt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen erbracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Kläger daher nicht unter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger hatte der Kläger nicht gestellt. Im Ergebnis hatte das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächtigung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht berücksichtigt.
Zwar war der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil von einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen war und sich eine Partei durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwaigen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Ausführungen zu eigen machen kann. Jedoch fehlte es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Berufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konkludenten Klageerweiterung.
Der Kläger hatte in seiner Berufungserwiderung vielmehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des LG zur Einzugsermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf, d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden geltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der Einzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kam die Annahme einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Betracht. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stand auch § 116 Abs. 3 SGB X nicht entgegen.
Zwar nahm das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, doch erwies sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am 20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F. auf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 eingeführt worden seien, hatte das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.).
Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, 381, 384f.; v. 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 268 und v. 13.
April 1999 - VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, a.a.O. und v. 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59, VersR 1960, 830f.). Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war. Entscheidend ist mithin, ob auf grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt werden.
Keine Systemänderung ist dagegen die Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen. Für den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht (Senatsurt. BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den Sozialhilfeträger
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche präzisiert. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Sozialleistungen der Geschädigte bezieht und ob diese mit den geltend gemachten Schadenspositionen kongruent sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen kann, wenn die Notwendigkeit von Sozialleistungen absehbar ist. Zudem ist die Einziehungsermächtigung des Geschädigten zu beachten, die es ihm ermöglicht, Schadensersatzleistungen selbst einzufordern, auch wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu sichern und eine Doppelzahlung zu vermeiden.
Häufige Fragen zu VI ZR 337/04
Was besagt das Urteil VI ZR 337/04 in Kürze?
1. Auf die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf".
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche präzisiert.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 337/04?
VI ZR 337/04 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04
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