Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03
Haftungsfreistellung über gestörten Gesamtschuldnerausgleich
Das Urteil des BGH vom 10. Mai 2005 (VI ZR 366/03) befasst sich mit der Haftungsfreistellung im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs im Kontext von Haftungsprivilegierungen nach §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Zweitschädiger im Falle eines Arbeitsunfalls, bei dem der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist, von der Haftung freizustellen ist. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers die Haftung des Zweitschädigers beeinflusst.
Leitsatz
Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Sachverhalt
Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig und transportierten am 10.05.1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke. Die Brücke führte über die Gleise der Deutschen Bahn, über denen Oberleitungen gespannt waren. Um den Asphalt auf der Fahrbahn zu verteilen, musste der Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Der Beklagte zu 1 ließ sich mit dem beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw schieben. Der Kläger hatte seinen Lkw abgestellt und wartete.
Als er die geöffnete Beifahrertür des Lkw des Beklagten zu 1 anfasste, erlitt er einen Stromschlag und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht stellte die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Betriebsgefahr des Lkw fest, wies die Klage im Übrigen jedoch ab, da der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt sei. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zu 2 zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte fest, dass er auch für künftige immaterielle Schäden haften müsse.
Der BGH ließ die Revision des Beklagten zu 2 zu, soweit dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden war und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden festgestellt worden war.
Die Entscheidung des BGH
Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde. Der BGH wiederholt seine Rechtsprechung, dass Ansprüche des Geschädigten gegen den Zweitschädiger auf den Betrag beschränkt sein können, der auf diesen im Innenverhältnis zum Erstschädiger entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Diese Beschränkung beruht darauf, dass die Privilegierung nicht durch den Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, aber der Zweitschädiger auch nicht den Schaden allein tragen soll, wenn der Geschädigte anderweitig abgesichert ist. Der Zweitschädiger ist "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und der eigene Anteil des Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen.
Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung allein zu tragen, da den Arbeitgeber nur eine Haftung aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen könnte. Der Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung. Daher wäre der Beklagte zu 1 im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte.
Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden besteht, auf der anderen Seite aber ein Verschulden vorliegt, der Schuldner des Verschuldens allein haften muss.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Verschulden des Erstschädigers vorliegt, um die Haftung des Zweitschädigers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext des Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers unter Umständen reduziert sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist. Die genaue Analyse des Sachverhalts und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um die Ansprüche des Geschädigten optimal durchzusetzen. Anwälte müssen die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema stets im Blick behalten, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu wahren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03
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BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09
Altersrente wegen Schwerbehinderung und Erwerbsschaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (VI ZR 142/09) über die Anrechnung von Rentenleistungen auf einen Erwerbsschaden im Kontext eines Verkehrsunfalls zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Rentenleistungen und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner auf den Erwerbsschaden des Geschädigten anzurechnen sind. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und bejahte die Anrechnung.
Leitsatz
Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, geht kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über. Die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Abführung der hierauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner dienen dem Ausgleich des unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens, auch wenn der Geschädigte das 63. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte H. erlitt durch einen Verkehrsunfall, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, einen Erwerbsschaden. Aufgrund dieses Unfalls stand ihm ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Erwerbsschadens zu. Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, erbrachte Rentenleistungen an H. und führte Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ab. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die für den Unfall haftbar war, Ersatz dieser Leistungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte verfolgte mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hatte mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.8.2008 im geltend gemachten Umfang verlangen kann. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen war der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten H. aufgrund des von den amerikanischen Streitkräften verursachten Verkehrsunfalls vom 13.10.1975 ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens erwachsen ist.
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 8 Abs. 5 Nato-Truppenstatut (NTS) i.V.m. §§ 839, 842 BGB, Art. 34 GG, §§ 7, 11 StVG a.F. Er richtet sich gegen die USA, ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden gehört nicht nur der unfallbedingt entgangene Verdienst, sondern auch der infolge der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretene Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum entstandenen Erwerbsschadens stand zwischen den Parteien außer Streit.
Das Berufungsgericht hatte auch mit Recht angenommen, dass der Anspruch des H. auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen war. Der Senat hat im Urteil vom 11.3.1986 (VI ZR 64/85) entschieden, dass das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zahlende Altersruhegeld dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient. Für die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002 zu zahlende Altersrente kann jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002) erreicht hat, nichts anderes gelten.
Die Revision übersieht, dass bei der Prüfung der sachlichen Kongruenz auf die tatsächlich gegebene und nicht auf eine nur hypothetisch bestehende Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Eine bloß hypothetisch bestehende Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die nicht kongruent mit der Ersatzpflicht des Schädigers wäre, lässt die Kongruenz einer tatsächlich erbrachten Leistung mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht entfallen. Im Streitfall hatte der Geschädigte H. auch nach Vollendung seines 63.
Lebensjahres tatsächlich die an die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit anknüpfende und deshalb mit der Ersatzpflicht des Schädigers sachlich kongruente Altersrente für schwerbehinderte Menschen und keine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bezogen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auch wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird, dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient und somit auf den Erwerbsschaden angerechnet werden kann. Dies ist insbesondere relevant bei der Berechnung des Erwerbsschadens und der Abgrenzung zu anderen Rentenleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die tatsächlichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und deren Zweckbestimmung genau zu prüfen. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Rentenleistungen sorgfältig differenzieren und die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um eine korrekte Schadensberechnung sicherzustellen. Zudem zeigt das Urteil, dass eine hypothetische Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers für die Anrechnung irrelevant ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
Haftung bei psychischen Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten oder professionellen Rettungskräften
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 19/20) befasst sich mit der Haftung für psychische Gesundheitsverletzungen bei Polizeibeamten und professionellen Rettungskräften. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen, die durch einen konflikthaften Polizeieinsatz ausgelöst wurden, als Primärschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert besitzt und der Geschädigte unmittelbar an dem traumatisierenden Geschehen beteiligt war.
Leitsatz
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, sind allerdings vorliegend nicht zu erfüllen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Sachverhalt
Das klagende Land verlangte Schadensersatz für einen Polizeibeamten, der infolge der Handlungen des Beklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt war und dauerhaft dienstunfähig geworden war. Das Land machte u.a. Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beamte an einer spezifischen Phobie litt, die zu seiner Dienstunfähigkeit führte. Das Oberlandesgericht wies die Klage überwiegend ab und sprach lediglich Ersatz für die dem Land infolge einer Daumenverletzung des Beamten entstandenen Schäden zu. Das klagende Land begehrte mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Polizeibeamte war unmittelbar an der konflikthaften Ingewahrsamnahme des Beklagten beteiligt, was seine psychischen Beeinträchtigungen hervorrief.
Die Entscheidung des BGH
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben.
Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter gestellt werden, sind vorliegend nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, gebietet eine solche Vorbereitung nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen. Es ist bereits nicht zu erklären, weshalb zwischen physischen und psychischen Primärschäden unterschieden werden sollte. Für den Bereich der Sekundärschäden und der haftungsausfüllenden Kausalität geht der Senat vielmehr regelmäßig von einer grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden aus.
Es handelt sich bei den berufsspezifischen Einsatzrisiken regelmäßig auch nicht um psychische Belastungen im Rahmen des im Leben Üblichen, also nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen, von jedermann zu tragenden Lebensrisikos. Wenn aus solchen beruflichen Einsätzen die psychische Erkrankung als Sekundärschaden aus dem Primärschaden der körperlichen Verletzung hervorgeht, wird der Zurechnungszusammenhang gemeinhin nicht in Frage gestellt.
Da ein Routineeinsatz wie im Streitfall regelmäßig auch mit dem Risiko physischer Verletzungen einhergeht, die nicht entschädigungslos bleiben sollen, und es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten auch gehört, auf deren Vermeidung und Reduzierung durch Training und Schutzausrüstung vorbereitet zu werden, erschließt sich die Ungleichbehandlung der beruflichen Risiken nicht. Eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden nach einem (Unfall)Geschehen geltend gemacht werden, kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt.
In Abgrenzung zu Fällen bloßer Anwesenheit bei einem Unfallgeschehen ist maßgeblich für die Zurechnung regelmäßig auch, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbar (Unfall)Beteiligten aufgezwungen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Polizeibeamte und Rettungskräfte. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Erkrankungen, die durch berufliche Einsätze ausgelöst werden, grundsätzlich als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können, sofern sie Krankheitswert besitzen. Anwälte müssen daher die unmittelbare Beteiligung des Geschädigten an dem traumatisierenden Geschehen und die Kausalität zwischen diesem Geschehen und der psychischen Erkrankung sorgfältig darlegen und beweisen. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten in solchen Fällen und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von berufsspezifischen Risiken.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12
Familienprivileg bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 (VI ZR 274/12) befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Familienprivileg gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist. Der BGH bejaht dies unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und knüpft damit an die Entwicklung im Versicherungsvertragsrecht an. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rückgriffsrechte von Sozialversicherungsträgern bei Verkehrsunfällen, an denen Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften beteiligt sind.
Leitsatz
§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.4.2009 -N ZR 160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urt. v. 1.12.1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hatte und künftig erbringen musste. Die Versicherte erlitt am 29.5.1993 einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.
Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten unfallbedingt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie in Höhe von ca. 85.000 EUR erstattet verlangte. Die Beklagte war der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Landgericht wies die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen, durch Schlussurteil ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil zu, weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten sei und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.
Die Entscheidung des BGH
Gemäß § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VVG) gehen die Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dieser aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen muss, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind. Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familien- bzw. Haushaltsangehörigen eine Ausnahme. Hintergrund ist die Vermeidung der Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familien- bzw.
Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen, was im Widerspruch zur wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten stehen würde. Für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist das Familienprivileg inzwischen erweitert worden; es erfasst nunmehr insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner, sofern diese bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben.
Mit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Ersatzanspruch, den der geschädigte Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG n.F. stets auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt. Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG).
Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften dem Umstand Rechnung tragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat und diese Form des Zusammenlebens gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet. Ein dahingehender Wille lässt sich den Gesetzesmaterialien, die sich mit § 116 Abs. 6 SGB X in keiner Weise befassen, nicht entnehmen. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts andererseits ist auch weder geboten noch gerechtfertigt.
Die Revision wandte sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer die analoge Anwendung des Angehörigenprivilegs rechtfertigenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG bejaht hat. Diese tatrichterliche Beurteilung ließ auch keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Klägerin danach der Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verwehrt war, hatte die Klageabweisung Bestand.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern im Bereich des Personenschadensrechts. Anwälte müssen nun berücksichtigen, dass das Familienprivileg auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, was die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den haftenden Partner einschränkt. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der familiären Verhältnisse und der Frage, ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung vorlag. Die Entscheidung stärkt die Position des Schädigers in nichtehelichen Lebensgemeinschaften und kann zu einer Reduzierung der Regressansprüche führen. Im Rahmen der Schadensregulierung ist daher stets zu prüfen, ob eine analoge Anwendung des Familienprivilegs in Betracht kommt, um die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers zu minimieren. Dies kann auch Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Schadensersatzleistungen haben.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12 Normen: SGBX§116 Fundstelle: VersR 2013, 520
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BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 396/18
Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug mit Mischnutzung
Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen kann, wenn das Fahrzeug zugleich privat genutzt wird und dem Geschädigten kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
Leitsatz
Bei einem sowohl gewerblich als auch privat genutzten Kraftfahrzeug kann dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, soweit der private Nutzungsanteil betroffen ist und ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eingetreten ist.
Sachverhalt
Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug wurde vom Geschädigten sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Während der Reparaturzeit stand ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Er verlangte Nutzungsausfallentschädigung. Die beklagte Versicherung lehnte dies unter Hinweis auf die gewerbliche Nutzung ab – bei Gewerbefahrzeugen bemesse sich der Schaden nach entgangenem Gewinn oder konkreten Mietwagenkosten, nicht nach abstraktem Nutzungsausfall.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH differenzierte nach dem Nutzungszweck: Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach der Schaden sich nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten bemisst. Bei Mischnutzung – gewerblich und privat – kann jedoch für den privaten Nutzungsanteil eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, sofern ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist und der Geschädigte das Fahrzeug während der Ausfallzeit tatsächlich nutzen wollte und konnte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung klärt die Anspruchslage bei Fahrzeugen mit Mischnutzung. Geschädigte, die ihr Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen, können für den privaten Anteil Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Versicherer müssen bei der Regulierung den konkreten Nutzungsanteil berücksichtigen und können nicht pauschal auf die gewerbliche Nutzung verweisen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 396/18
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

