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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08

Aufsichtspflicht der Eltern bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder

In zwei Parallelentscheidungen hat der BGH die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder unterschiedlichen Alters präzisiert. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes.

Leitsätze

a) Normal entwickelten Kindern im Alter von 7½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

b) Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

Sachverhalt

Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4½ Monate alte P. insgesamt 17 auf einem Parkplatz abgestellte Pkw. Der Parkplatz gehörte zu dem Wohnkomplex, in dem die Beklagten mit ihren Kindern wohnten. Zu dem Komplex gehörte auch ein Spielplatz, auf dem die Kinder zuvor gespielt hatten. Die Kläger als Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge nahmen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte nach dem Alter der Kinder. Für das ältere Kind (7½ Jahre) war das unbeaufsichtigte Spielen auf dem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Normal entwickelte Kinder dieses Alters dürfen im Freien ohne ständige Aufsicht spielen, wenn sich die Eltern in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

Für das jüngere Kind (5½ Jahre) gelten strengere Maßstäbe: Zwar dürfen auch Kinder in diesem Alter ohne ständige Überwachung im Freien spielen, jedoch müssen sie in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden. Darüber hinaus trifft die Eltern die Pflicht, das Kind regelmäßig anzuhalten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt wichtige Leitlinien für die Aufsichtspflicht bei Kindern verschiedener Altersgruppen. Sie bestätigt, dass keine ständige Überwachung erforderlich ist, differenziert aber klar nach dem Alter: Bei 7½-Jährigen genügt ein Überblick in großen Zügen, bei 5½-Jährigen sind Kontrollen im 30-Minuten-Takt nötig. Für die Kfz-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Ansprüche gegen Eltern wegen Fahrzeugbeschädigungen durch Kinder nur bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall bestehen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08
Normen: § 832 Abs. 1 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 492 = VersR 2009, 788

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BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03

Haftungsfreistellung über gestörten Gesamtschuldnerausgleich

Das Urteil des BGH vom 10. Mai 2005 (VI ZR 366/03) befasst sich mit der Haftungsfreistellung im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs im Kontext von Haftungsprivilegierungen nach §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Zweitschädiger im Falle eines Arbeitsunfalls, bei dem der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist, von der Haftung freizustellen ist. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers die Haftung des Zweitschädigers beeinflusst.

Leitsatz

Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig und transportierten am 10.05.1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke. Die Brücke führte über die Gleise der Deutschen Bahn, über denen Oberleitungen gespannt waren. Um den Asphalt auf der Fahrbahn zu verteilen, musste der Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Der Beklagte zu 1 ließ sich mit dem beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw schieben. Der Kläger hatte seinen Lkw abgestellt und wartete.

Als er die geöffnete Beifahrertür des Lkw des Beklagten zu 1 anfasste, erlitt er einen Stromschlag und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht stellte die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Betriebsgefahr des Lkw fest, wies die Klage im Übrigen jedoch ab, da der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt sei. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zu 2 zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte fest, dass er auch für künftige immaterielle Schäden haften müsse.

Der BGH ließ die Revision des Beklagten zu 2 zu, soweit dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden war und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden festgestellt worden war.

Die Entscheidung des BGH

Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde. Der BGH wiederholt seine Rechtsprechung, dass Ansprüche des Geschädigten gegen den Zweitschädiger auf den Betrag beschränkt sein können, der auf diesen im Innenverhältnis zum Erstschädiger entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Diese Beschränkung beruht darauf, dass die Privilegierung nicht durch den Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, aber der Zweitschädiger auch nicht den Schaden allein tragen soll, wenn der Geschädigte anderweitig abgesichert ist. Der Zweitschädiger ist "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und der eigene Anteil des Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen.

Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung allein zu tragen, da den Arbeitgeber nur eine Haftung aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen könnte. Der Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung. Daher wäre der Beklagte zu 1 im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte.

Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden besteht, auf der anderen Seite aber ein Verschulden vorliegt, der Schuldner des Verschuldens allein haften muss.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Verschulden des Erstschädigers vorliegt, um die Haftung des Zweitschädigers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext des Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers unter Umständen reduziert sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist. Die genaue Analyse des Sachverhalts und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um die Ansprüche des Geschädigten optimal durchzusetzen. Anwälte müssen die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema stets im Blick behalten, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu wahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03

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BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – VI ZR 369/19

Unfallverhütungsvorschriften bei Absturzhöhe über einem Meter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2020 (VI ZR 369/19) die Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit im Kontext von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bei Absturzgefahren präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Verstoß gegen UVV, insbesondere bei Absturzhöhen über einem Meter, eine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII darstellt und somit einen Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers rechtfertigt. Das Gericht stellt klar, dass nicht jeder Verstoß gegen UVV automatisch grobe Fahrlässigkeit begründet.

Leitsatz

Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Freiliegende Treppenläufe und -absätze sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der UVV darüber hinaus zu sichern bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe.

Sachverhalt

Das Landgericht (LG) wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) ohne Erfolg. Im konkreten Fall ging es um einen Regressanspruch im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Die genauen Umstände des Unfalls und die damit verbundenen Verletzungen sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben waren. Die Revision der Klägerin richtete sich gegen diese Entscheidung.

Die Entscheidung des BGH

Nach den vom Revisionsgericht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.

Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Grobe Fahrlässigkeit lässt sich daher nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen.

Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.

Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Freiliegende Treppenläufe und -absätze sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der UVV darüber hinaus zu sichern bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Feststellung grober Fahrlässigkeit im Kontext von Arbeitsunfällen präzisiert. Sie verdeutlicht, dass die bloße Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften allein noch keinen Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers begründet. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Art der verletzten Vorschrift und des Verhaltens des Schädigers. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Regressansprüchen sorgfältig prüfen, ob ein objektiv schwerwiegender Verstoß vorliegt, der auch subjektiv unentschuldbar ist. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Unfalls und den einschlägigen UVV. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Bewertung von Haftungsfragen im Arbeitsunfallrecht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – VI ZR 369/19

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BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09

Altersrente wegen Schwerbehinderung und Erwerbsschaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (VI ZR 142/09) über die Anrechnung von Rentenleistungen auf einen Erwerbsschaden im Kontext eines Verkehrsunfalls zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Rentenleistungen und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner auf den Erwerbsschaden des Geschädigten anzurechnen sind. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und bejahte die Anrechnung.

Leitsatz

Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, geht kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über. Die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Abführung der hierauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner dienen dem Ausgleich des unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens, auch wenn der Geschädigte das 63. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte H. erlitt durch einen Verkehrsunfall, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, einen Erwerbsschaden. Aufgrund dieses Unfalls stand ihm ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Erwerbsschadens zu. Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, erbrachte Rentenleistungen an H. und führte Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ab. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die für den Unfall haftbar war, Ersatz dieser Leistungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte verfolgte mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hatte mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.8.2008 im geltend gemachten Umfang verlangen kann. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen war der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten H. aufgrund des von den amerikanischen Streitkräften verursachten Verkehrsunfalls vom 13.10.1975 ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens erwachsen ist.

Der Anspruch ergibt sich aus Art. 8 Abs. 5 Nato-Truppenstatut (NTS) i.V.m. §§ 839, 842 BGB, Art. 34 GG, §§ 7, 11 StVG a.F. Er richtet sich gegen die USA, ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden gehört nicht nur der unfallbedingt entgangene Verdienst, sondern auch der infolge der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretene Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum entstandenen Erwerbsschadens stand zwischen den Parteien außer Streit.

Das Berufungsgericht hatte auch mit Recht angenommen, dass der Anspruch des H. auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen war. Der Senat hat im Urteil vom 11.3.1986 (VI ZR 64/85) entschieden, dass das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zahlende Altersruhegeld dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient. Für die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002 zu zahlende Altersrente kann jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002) erreicht hat, nichts anderes gelten.

Die Revision übersieht, dass bei der Prüfung der sachlichen Kongruenz auf die tatsächlich gegebene und nicht auf eine nur hypothetisch bestehende Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Eine bloß hypothetisch bestehende Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die nicht kongruent mit der Ersatzpflicht des Schädigers wäre, lässt die Kongruenz einer tatsächlich erbrachten Leistung mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht entfallen. Im Streitfall hatte der Geschädigte H. auch nach Vollendung seines 63.

Lebensjahres tatsächlich die an die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit anknüpfende und deshalb mit der Ersatzpflicht des Schädigers sachlich kongruente Altersrente für schwerbehinderte Menschen und keine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bezogen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auch wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird, dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient und somit auf den Erwerbsschaden angerechnet werden kann. Dies ist insbesondere relevant bei der Berechnung des Erwerbsschadens und der Abgrenzung zu anderen Rentenleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die tatsächlichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und deren Zweckbestimmung genau zu prüfen. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Rentenleistungen sorgfältig differenzieren und die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um eine korrekte Schadensberechnung sicherzustellen. Zudem zeigt das Urteil, dass eine hypothetische Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers für die Anrechnung irrelevant ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09

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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16

Wirksamkeit einer doppelten Abtretung von Sachverständigenkosten an ein Inkassounternehmen

Der BGH hat die Zulässigkeit der sogenannten doppelten Abtretung bestätigt: Ein Geschädigter kann seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den Sachverständigen abtreten, der diesen seinerseits an ein Inkassounternehmen weiterabtritt. Die Einziehung durch den Sachverständigen oder das Inkassounternehmen ist als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.

Leitsätze

1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, liegt darin kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.

2. Stellt die Geltendmachung der abgetretenen Forderung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht.

3. Ansatzpunkt für die Auslegung eines Formularvertrags ist in erster Linie der Vertragswortlaut.

Sachverhalt

Die klagende Verrechnungsstelle mit Inkassoerlaubnis machte restliche Sachverständigenkosten aus doppelt abgetretenem Recht geltend. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt und seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an diesen abgetreten. Der Sachverständige trat den Anspruch an die Klägerin weiter. Die Versicherung bestritt die Aktivlegitimation und die Höhe der Kosten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die doppelte Abtretung ist wirksam: Die erste Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen war hinreichend bestimmt, da sie sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bezog. Die Weiterabtretung an das Inkassounternehmen war ebenfalls wirksam. Die Einziehungstätigkeit des Sachverständigen stellt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, da sie als Nebenleistung zum Hauptgeschäft der Gutachtenerstellung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist – unabhängig davon, wie häufig der Sachverständige so vorgeht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung sichert die in der Praxis weit verbreitete Abtretungskette Geschädigter → Sachverständiger → Inkassounternehmen ab. Sachverständige und Verrechnungsstellen können Erstattungsansprüche weiterhin im eigenen Namen geltend machen, sofern die Abtretung bestimmt formuliert ist und die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16
Normen: §§ 134, 249, 305c Abs. 2, 307, 398 BGB; §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 1 RDG
Fundstelle: juris

  1. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
  2. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
  3. BGH VI ZR 181/04 – Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB für Kinder bei Verkehrsunfällen
  4. BGH VI ZR 374/19 – Halterhaftung bei Brand eines Kfz in Werkstatthalle durch Elektrikdefekt

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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