Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14
Keine Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage bei unfallbedingter Autobahnsperrung
In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Halterhaftung und des deliktsrechtlichen Schadensersatzes aufgezeigt: Der Betreiber einer Autobahnrastanlage kann den Unfallverursacher nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen, die ihm durch die unfallbedingte Sperrung der Autobahn entstanden sind – auch wenn die Rastanlage außerhalb des gesperrten Bereichs liegt.
Leitsätze
a) Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Eine bloße Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung genügt nicht.
b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr vor Störungen schützen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung besonders betroffen sind.
c) Der berechtigte Besitz an einer Sache wird als Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beeinträchtigung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
Sachverhalt
Ein bei der Beklagten versicherter Sattelzug stieß auf der BAB 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten Auslegearm eines transportierten Baggers gegen eine Autobahnbrücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so schwer beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück wurde für mehrere Tage gesperrt. Wenige Kilometer entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs, befand sich eine Autobahnrastanlage, die während der Sperrung geschlossen wurde. Die Klägerin als Betreiberin verlangte Ersatz entgangenen Gewinns von 37.985 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert am fehlenden Sachschaden: Die Rastanlage selbst wurde nicht beschädigt. Dass sie wegen der Sperrung nicht mehr von Autobahnnutzern erreicht werden konnte, stellt keine „Beschädigung" dar – die bloße Einschränkung des Bedarfs für die Nutzung genügt nicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit StVO-Vorschriften scheidet ebenfalls aus, da die Verkehrsvorschriften den Straßenverkehr im öffentlichen Interesse schützen, nicht die Vermögensinteressen einzelner Gewerbetreibender. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung des Besitzrechts scheitert, weil die Beeinträchtigung nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache beruht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zum Drittschadensproblem bei Straßensperrungen. Gewerbetreibende in der Nähe gesperrter Straßenabschnitte können den Unfallverursacher grundsätzlich nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen. Der Schaden ist ein reiner Vermögensschaden, der mangels Verletzung eines absoluten Rechts deliktsrechtlich nicht geschützt ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14
Normen: § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 7 StVG; §§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO
Fundstelle: MDR 2015, 83
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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16
Wirksamkeit einer doppelten Abtretung von Sachverständigenkosten an ein Inkassounternehmen
Der BGH hat die Zulässigkeit der sogenannten doppelten Abtretung bestätigt: Ein Geschädigter kann seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den Sachverständigen abtreten, der diesen seinerseits an ein Inkassounternehmen weiterabtritt. Die Einziehung durch den Sachverständigen oder das Inkassounternehmen ist als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.
Leitsätze
1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, liegt darin kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.
2. Stellt die Geltendmachung der abgetretenen Forderung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht.
3. Ansatzpunkt für die Auslegung eines Formularvertrags ist in erster Linie der Vertragswortlaut.
Sachverhalt
Die klagende Verrechnungsstelle mit Inkassoerlaubnis machte restliche Sachverständigenkosten aus doppelt abgetretenem Recht geltend. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt und seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an diesen abgetreten. Der Sachverständige trat den Anspruch an die Klägerin weiter. Die Versicherung bestritt die Aktivlegitimation und die Höhe der Kosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die doppelte Abtretung ist wirksam: Die erste Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen war hinreichend bestimmt, da sie sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bezog. Die Weiterabtretung an das Inkassounternehmen war ebenfalls wirksam. Die Einziehungstätigkeit des Sachverständigen stellt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, da sie als Nebenleistung zum Hauptgeschäft der Gutachtenerstellung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist – unabhängig davon, wie häufig der Sachverständige so vorgeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung sichert die in der Praxis weit verbreitete Abtretungskette Geschädigter → Sachverständiger → Inkassounternehmen ab. Sachverständige und Verrechnungsstellen können Erstattungsansprüche weiterhin im eigenen Namen geltend machen, sofern die Abtretung bestimmt formuliert ist und die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16
Normen: §§ 134, 249, 305c Abs. 2, 307, 398 BGB; §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 1 RDG
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
Haftung bei psychischen Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten oder professionellen Rettungskräften
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 19/20) befasst sich mit der Haftung für psychische Gesundheitsverletzungen bei Polizeibeamten und professionellen Rettungskräften. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen, die durch einen konflikthaften Polizeieinsatz ausgelöst wurden, als Primärschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert besitzt und der Geschädigte unmittelbar an dem traumatisierenden Geschehen beteiligt war.
Leitsatz
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, sind allerdings vorliegend nicht zu erfüllen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Sachverhalt
Das klagende Land verlangte Schadensersatz für einen Polizeibeamten, der infolge der Handlungen des Beklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt war und dauerhaft dienstunfähig geworden war. Das Land machte u.a. Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beamte an einer spezifischen Phobie litt, die zu seiner Dienstunfähigkeit führte. Das Oberlandesgericht wies die Klage überwiegend ab und sprach lediglich Ersatz für die dem Land infolge einer Daumenverletzung des Beamten entstandenen Schäden zu. Das klagende Land begehrte mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Polizeibeamte war unmittelbar an der konflikthaften Ingewahrsamnahme des Beklagten beteiligt, was seine psychischen Beeinträchtigungen hervorrief.
Die Entscheidung des BGH
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben.
Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter gestellt werden, sind vorliegend nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, gebietet eine solche Vorbereitung nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen. Es ist bereits nicht zu erklären, weshalb zwischen physischen und psychischen Primärschäden unterschieden werden sollte. Für den Bereich der Sekundärschäden und der haftungsausfüllenden Kausalität geht der Senat vielmehr regelmäßig von einer grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden aus.
Es handelt sich bei den berufsspezifischen Einsatzrisiken regelmäßig auch nicht um psychische Belastungen im Rahmen des im Leben Üblichen, also nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen, von jedermann zu tragenden Lebensrisikos. Wenn aus solchen beruflichen Einsätzen die psychische Erkrankung als Sekundärschaden aus dem Primärschaden der körperlichen Verletzung hervorgeht, wird der Zurechnungszusammenhang gemeinhin nicht in Frage gestellt.
Da ein Routineeinsatz wie im Streitfall regelmäßig auch mit dem Risiko physischer Verletzungen einhergeht, die nicht entschädigungslos bleiben sollen, und es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten auch gehört, auf deren Vermeidung und Reduzierung durch Training und Schutzausrüstung vorbereitet zu werden, erschließt sich die Ungleichbehandlung der beruflichen Risiken nicht. Eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden nach einem (Unfall)Geschehen geltend gemacht werden, kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt.
In Abgrenzung zu Fällen bloßer Anwesenheit bei einem Unfallgeschehen ist maßgeblich für die Zurechnung regelmäßig auch, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbar (Unfall)Beteiligten aufgezwungen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Polizeibeamte und Rettungskräfte. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Erkrankungen, die durch berufliche Einsätze ausgelöst werden, grundsätzlich als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können, sofern sie Krankheitswert besitzen. Anwälte müssen daher die unmittelbare Beteiligung des Geschädigten an dem traumatisierenden Geschehen und die Kausalität zwischen diesem Geschehen und der psychischen Erkrankung sorgfältig darlegen und beweisen. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten in solchen Fällen und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von berufsspezifischen Risiken.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
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BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19
Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (VI ZR 409/19) die Bedeutung des Genugtuungsgedankens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob das Gericht bei der Schmerzensgeldbemessung das grobe Verschulden des Arztes berücksichtigen muss. Der BGH stellt klar, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden darf, insbesondere wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt wird.
Leitsatz
1. Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes – möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes – Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler kann dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.
2. Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns (Patient) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der am 29. Dezember 1936 geborene Patient wurde am 1. November 2008 nach Aspiration von Nahrung notfallmäßig in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus eingeliefert. Der Patient wurde im Krankenhaus aufgenommen und es wurde ihm Blut abgenommen. Um 15:07 Uhr wurde eine Röntgenaufnahme des Thorax durchgeführt, die darauf hindeutete, dass etwas mit dem Herzen nicht in Ordnung war. Um 15:33 Uhr wurde ein EKG aufgezeichnet, das ST-Streckensenkungen zeigte, die einen Herzinfarkt sehr nahelegten.
Das EKG wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ausgewertet; der auswertende Arzt dokumentierte ein "pathologisches" Ergebnis und vermerkte "Posteriorinfarkt möglich" sowie differentialdiagnostisch "Vorderwandischämie". Um 15:37 Uhr lagen die Laborwerte vor; diese zeigten einen deutlich erhöhten Troponin-Wert. Der Patient wurde auf die Normalstation verlegt, wo es gegen 16:30 Uhr zu einer kardialen Dekompression und zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand kam. Nach der Reanimation des Patienten wurde um 18:13 Uhr eine Herzkatheter-Untersuchung begonnen, im Rahmen derer der Patient mit zwei Stents versorgt wurde. Er verstarb am nächsten Morgen gegen 7:30 Uhr nach einem erneuten Herzstillstand.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 30.000 EUR aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemannes begehrt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung eines darüber hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes weiter.
Die Entscheidung des BGH
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen die Beklagte zustand, weil die dringend gebotene Herzkatheter-Untersuchung nicht spätestens gegen 16:00 Uhr, sondern erst um 18:13 Uhr begonnen wurde mit der Folge, dass es um 16:30 Uhr zum Kammerflimmern und am Folgetag zum Tod des Patienten kam. Die Revision rügte aber mit Erfolg, dass die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes von Rechtsfehlern beeinflusst war.
Sie beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Genugtuung hierbei keine Bedeutung beigemessen hatte und deshalb der Behauptung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht nachgegangen war, das Unterlassen unverzüglichen Katheterns nach Vorliegen der EKG- (15:33 Uhr) und Laborergebnisse (15:37 Uhr) sei ein grober Behandlungsfehler und eine "grob fahrlässige Nichtreaktion" der behandelnden Ärzte. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (Schmerzensgeld).
Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht zwar regelmäßig der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung.
Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Die Genugtuungsfunktion bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck. Der BGH führt weiter aus, dass das Berufungsgericht die Bedeutung des groben Behandlungsfehlers und die damit verbundene Erschwerung der Kausalitätsfeststellung verkannt hat. Der Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.
Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des von ihm jedenfalls unterstellten groben Behandlungsfehlers hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen getroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass die mehr als zweistündige Verzögerung der unverzüglich durchzuführenden Herzkatheter-Untersuchung auf einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte beruht, zumal nach den getroffenen Feststellungen ein in der Person des Patienten liegender oder sonstiger rechtfertigender Grund für die Verzögerung nicht festzustellen war. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Entscheidungserheblichkeit des dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehlers nicht deshalb zu verneinen, weil der Patient am Folgetag verstorben ist.
Es fehlt nicht bereits an dem für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderlichen immateriellen Schaden. Die Revisionserwiderung verweist zwar zu Recht darauf, dass die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung in Geld vorsieht. Hierauf hat das Berufungsgericht aber auch nicht abgestellt. Es hat vielmehr zu Recht die beim Patienten infolge des groben Behandlungsfehlers eingetretenen gesundheitlichen Folgen als eine von dem nachfolgenden Tod abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung angesehen, die einen Ausgleich in Geld nach Billigkeitsgrundsätzen erforderlich macht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Patient die Verschlechterung seines Zustands und den damit verbundenen Geschehensablauf – mithin auch die um 16:30 Uhr eingetretene kardiale Dekompression, das Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand und die erfolgreiche Reanimation – teilweise miterlebt. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, der Grad des Verschuldens des Schädigers dürfe im Falle des Versterbens des Geschädigten deshalb nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen, weil bei ihm ein Empfinden der Genugtuung nicht vorhanden sei.
Soweit sich die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil v. 13.10.1992 (VI ZR 201/91, VersR 1993, 327 juris Rn 34, insoweit in BGHZ 120, 1 nicht abgedruckt) beruft, übersieht sie, dass diese Entscheidung die besondere Fallgruppe der Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten durch Fortfall oder Vorenthalten der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit betrifft, die einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss. Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt hat der Patient die Auswirkungen des Behandlungsfehlers auf sein Befinden teilweise wahrgenommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in Arzthaftungssachen das grobe Verschulden des Arztes besonders herauszustellen ist. Die Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion kann zu einem höheren Schmerzensgeld führen, insbesondere wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Anwälte sollten daher im Rahmen der Anspruchsbegründung detailliert auf die Art und Schwere des Behandlungsfehlers sowie dessen Auswirkungen auf den Patienten eingehen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, auch im Falle des Todes des Patienten die erlittenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Es ist ratsam, die subjektiven Empfindungen des Patienten und die erlittenen Leiden im Detail darzulegen, um die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu unterstreichen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 Normen: BGB § 253 Abs. 2 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07
Fiktive Abrechnung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur bei sechsmonatiger Weiternutzung
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
Sachverhalt
Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die fachgerechte Instandsetzung hätte nach einem Sachverständigengutachten 1.916,70 € netto gekostet. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.800 €, der Restwert bei 2.500 €. Der Kläger ließ die Reparatur kostengünstiger durchführen und veräußerte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.300 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Der Kläger verlangte die Differenz zu den geschätzten Nettoreparaturkosten.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach ständiger Senatsrechtsprechung stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution offen: die Reparatur oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Wer fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, kann die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts jedoch nur beanspruchen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Im Streitfall hatte der Kläger das Fahrzeug bereits nach 22 Tagen weiterveräußert. Damit konnte er nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wobei er sich den durch die Veräußerung realisierten Restwert anrechnen lassen musste.
Praxisbedeutung
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die fiktive Abrechnung bei einem Kfz-Schaden im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Entscheidend ist: Wer sein Fahrzeug nach dem Unfall zeitnah veräußert, kann nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten verlangen, sondern ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Die 6-Monats-Frist dient dabei als objektiver Maßstab für das Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: NJW 2008, 1941
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

