Verkehrsrecht
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Blitzer-Fehler und Rohmessdaten: Warum die digitale Beweisführung über Ihren Einspruch entscheidet
Wer einen Bußgeldbescheid erhält – sei es wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Abstandsverstoßes –, sieht sich oft einer scheinbar übermächtigen Technik gegenüber. Die Behörde präsentiert ein Foto und einen Messwert. Die implizite Botschaft: "Das Gerät ist geeicht, der Wert stimmt."
Doch hinter den Kulissen tobt seit Jahren ein juristischer und technischer Streit um die Frage, ob man diesem "blinden Vertrauen" in die Technik folgen darf. Im Zentrum stehen dabei die sogenannten Rohmessdaten. Diese digitalen Datensätze sind der Schlüssel, um Fehler in der Messung überhaupt erst sichtbar zu machen. Werden sie der Verteidigung vorenthalten, ist ein faires Verfahren kaum möglich.
In diesem Artikel analysieren wir detailliert, warum Rohmessdaten unverzichtbar sind, wie Systeme wie VKS 3.0 funktionieren und wie die Rechtsprechung die Rechte von Autofahrern gestärkt hat.
Das Problem mit der "Black Box": Was sind Rohmessdaten eigentlich?
Um zu verstehen, warum Anwälte und Gutachter so vehement auf die Herausgabe von Daten pochen, muss man den Unterschied zwischen einem Messwert und Rohmessdaten verstehen.
- Der Messwert ist das Endergebnis, das im Bußgeldbescheid steht (z. B. "124 km/h").
- Die Rohmessdaten sind das digitale "Abbild des Geschehens" während der Messung. Sie enthalten alle Parameter, die das Gerät in dem Sekundenbruchteil der Erfassung registriert hat, bevor es daraus den Messwert errechnete.
Warum reicht das Ergebnis nicht aus?
Wenn ein Sachverständiger nur das Endergebnis prüft, kann er lediglich nachrechnen, ob das Gerät richtig gerechnet hat. Er kann aber nicht prüfen, ob die Basis der Berechnung korrekt war. Ein Vergleich aus dem Dokument verdeutlicht dies: Wenn die Rohmessdaten fehlen, findet keine unabhängige Überprüfung statt, sondern lediglich eine Wiederholung des Rechenvorgangs. Fehler bei der Datenerhebung (z. B. Reflektionsfehler, Knickstrahlreflexionen oder Zuordnungsfehler bei mehreren Fahrzeugen) bleiben so in einer "Black Box" verborgen.
Eine echte Überprüfung nach wissenschaftlichen Standards erfordert zwingend den Zugriff auf die Daten, die zum Zeitpunkt der Messung entstanden sind. Nur so lässt sich der vorgeworfene Verstoß verifizieren oder falsifizieren.
"Standardisiertes Messverfahren" vs. Waffengleichheit
Lange Zeit haben sich Gerichte und Behörden auf den Standpunkt gestellt, es handele sich bei Blitzern um "standardisierte Messverfahren". Das bedeutet vereinfacht: Wenn das Gerät geeicht ist und vom Personal richtig bedient wurde, muss das Gericht von der Richtigkeit der Messung ausgehen. Rohdaten wurden der Verteidigung oft mit dem Argument verweigert, sie seien nicht Teil der Akte.
Das Bundesverfassungsgericht greift ein
Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Es betonte den Grundsatz der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens.
- Der Grundsatz: Dem Betroffenen müssen grundsätzlich alle Informationen zugänglich gemacht werden, auf die auch die Behörde theoretisch zugreifen könnte – selbst wenn sie (noch) nicht in der Ermittlungsakte liegen.
- Die Konsequenz: Werden Rohmessdaten, die technisch vorhanden sind (oder sein müssten), der Verteidigung vorenthalten, wird eine wirksame Verteidigung beschnitten. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Messung vor Gericht nicht verwertet werden darf oder ein erheblicher Toleranzabzug gewährt werden muss.
Im Fokus: Das Messverfahren VKS 3.0
Ein System, das in der Fachdiskussion und Rechtsprechung (u. a. OLG Karlsruhe, OLG Hamm) immer wieder auftaucht, ist das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0.
Wie funktioniert es?
VKS 3.0 wird häufig für Abstandsmessungen von Autobahnbrücken herab eingesetzt. Anders als bei Radar oder Laser basiert die Messung hier auf einer Weg-Zeit-Berechnung mittels Videotechnik.
- Markierungen: Auf der Fahrbahn werden spezielle Passpunkte oder Linien markiert.
- Zeitmessung: Das System misst, wie viel Zeit das Fahrzeug benötigt, um diese definierte Strecke zurückzulegen.
Da es sich bei VKS 3.0 um eine unternehmerische Variante mit einer spezifischen Auswerteweise handelt, ist die Fehleranfälligkeit komplexer als bei einer simplen Lichtschranke. Fehler bei der Einrichtung der Fotogrammetrie (Ausmessung der Fahrbahn) oder bei der Bildauswertung können zu falschen Geschwindigkeits- oder Abstandswerten führen. Ohne die digitalen Rohdaten der Videosequenz und der Codierung kann kein Gutachter prüfen, ob die Markierungen im System korrekt hinterlegt waren.
Relevante Rechtsprechung
Das Dokument verweist auf mehrere wichtige Beschlüsse zu diesem System, die zeigen, wie umstritten die Verwertbarkeit ohne Datenzugang ist:
- OLG Karlsruhe (Beschl. v. 8.4.2016 - 3 (4) SsBs 121/16)
- OLG Hamm (Beschl. v. 22.12.2014 - 3 RBs 264/14)
- BVerfG (Beschl. v. 11.8.2009 - 2 BvR 941/08).
Das Argument der Speicherkapazität
Behörden argumentieren oft, dass das Speichern aller Rohmessdaten technisch zu aufwendig sei oder zu viel Speicherplatz verbrauche. Diesem Argument tritt das vorliegende Fachdokument klar entgegen: "Rein von der Speicherkapazität her sollte es kein Problem darstellen, typischerweise anfallende Datenmengen zu archivieren."
In Zeiten von Terabyte-Festplatten für den Heimgebrauch ist es technisch nicht nachvollziehbar, warum be- und entlastende Beweismittel gelöscht werden sollten. Das Zurückhalten oder Nicht-Speichern dieser Daten kommt einer Beweisvereitelung nahe, da dem Bürger die Möglichkeit genommen wird, den gegen ihn erhobenen Vorwurf technisch zu widerlegen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Zeiten, in denen ein Blitzerfoto als unumstößlicher Beweis galt, sind vorbei. Fehlerquellen in der modernen Messtechnik sind vielfältig – von Software-Bugs bis hin zu Bedienungsfehlern bei der Einrichtung der Messstellen (z. B. falsche Winkel).
Was sollten Sie tun?
- Nicht vorschnell zahlen: Besonders wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen, lohnt sich die Prüfung.
- Akteneinsicht fordern: Ein spezialisierter Verkehrsrechtsanwalt sollte nicht nur die Bußgeldakte, sondern explizit auch die digitalen Falldateien (Rohmessdaten), die Lebensakte des Geräts und die Wartungsnachweise anfordern.
- Gutachten prüfen lassen: Sollten die Daten vorhanden sein, können diese durch Sachverständige auf Plausibilität geprüft werden. Fehlen die Daten, ist dies ein starkes juristisches Argument für die Einstellung des Verfahrens.
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BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
Schockschäden im Falle ärztlicher Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2019 (VI ZR 299/17) die Haftung für sogenannte Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler konkretisiert. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehörige Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen geltend machen können, die durch die fehlerhafte Behandlung eines nahen Angehörigen verursacht wurden. Der BGH präzisierte die Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang und die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko.
Leitsatz
Psychische Beeinträchtigungen können als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften Operationstechnik behandelt worden war. Der Patient einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 EUR. Die Klägerin behauptete, ihr Ehemann sei in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden und habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Infolgedessen habe sie massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen erlitten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die vom Senat zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn das schadensbegründende Ereignis keine Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.
Im Bereich der sogenannten "Schockschäden" erfahren diese Grundsätze allerdings eine gewisse Einschränkung. Seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, begründen auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.
Die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen.
Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht.
Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein -dem Schädiger nicht zurechenbares allgemeines Lebensrisiko. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der behaupteten psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.
Weder konnte die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch war es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hatte, allein ihrer Sphäre zuzurechnen. Der Behandlungsfehler war nicht nur adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten; vielmehr realisierte sich für den Patienten in seiner lebensbedrohlichen Erkrankung auch das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko. Für die Gesundheitsverletzung der Klägerin galt im Ergebnis nichts anderes. Der für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erforderliche Zurechnungszusammenhang war zu bejahen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Geltendmachung von Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Anspruchstellers pathologisch fassbar sind und über das hinausgehen, was bei einem nahen Angehörigen üblicherweise zu erwarten ist. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und psychischer Schädigung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Zudem ist die enge persönliche Beziehung zum Verletzten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Dokumentation und Begutachtung zur Untermauerung der Ansprüche. Im Ergebnis ist die Entscheidung für die anwaltliche Praxis von großer Relevanz, da sie die Hürden für die Durchsetzung von Schockschäden im Bereich der ärztlichen Haftung aufzeigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
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BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
Verletztengeld und Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2010 (VI ZR 331/08) befasst sich mit der Frage der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Unternehmers im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Verletztengeld. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbsschadens im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X und stellt klar, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens die haftpflichtrechtlichen Grundsätze gelten, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage beruht. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Personenschäden, bei denen selbstständige Unternehmer betroffen sind.
Leitsatz
Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war eine selbstständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis zu zählen. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung war Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR. Die Versicherte hatte daher nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 EUR pro Tag. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Darlegung eines konkreten Erwerbsschadens durch die Klägerin für erforderlich hielt.
Die Revision rügte, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen muss, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der BGH betonte, dass Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten ist.
Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. Im Streitfall war das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens ist und dies nach § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt.
Der BGH beanstandete jedoch, dass das Berufungsgericht gemeint hatte, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Der BGH stellte klar, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich ist. Für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin sind die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Unternehmer. Sie verdeutlicht, dass im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X der tatsächlich entstandene Erwerbsschaden maßgeblich ist, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage basiert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verletztengeld sorgfältig den konkreten Erwerbsausfall des Unternehmers darlegen und belegen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung vorzulegen, um die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers vor und nach dem Unfallereignis.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09
Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel als taugliche Schätzungsgrundlagen
In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH klargestellt, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich geeignete Grundlagen für die tatrichterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach § 287 ZPO sind.
Leitsätze
a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.
b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif etwa durch Abschläge oder Zuschläge abweichen.
Sachverhalt
Die klagende Autovermietung machte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 23. Dezember 2006 geltend. Der Geschädigte hatte ein Ersatzfahrzeug nach einem „Einheitstarif" zu 100 EUR pro Tag angemietet. Für 18 Tage wurden insgesamt 2.757 EUR in Rechnung gestellt. Die Versicherung zahlte 1.999 EUR auf Grundlage der Schwacke-Liste. Das Amtsgericht sprach weitere 680 EUR zu; das Landgericht wies die Klage auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vollständig ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass beide Schätzungsgrundlagen – Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel – grundsätzlich geeignet sind. Der Tatrichter darf nach § 287 ZPO eine der Listen als Ausgangspunkt wählen, muss aber im Einzelfall die Besonderheiten berücksichtigen und kann durch Zu- oder Abschläge vom Listenwert abweichen. Es steht ihm auch frei, beide Listen zu berücksichtigen und gegebenenfalls einen Mittelwert zu bilden. Das Berufungsgericht hatte die Schwacke-Liste ohne hinreichende Begründung verworfen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat den Streit um die „richtige" Schätzungsgrundlage bei Mietwagenkosten entschärft. Beide Listen sind grundsätzlich geeignet, und der Tatrichter hat ein weites Schätzungsermessen. In der Praxis hat sich vielfach die Bildung eines Mittelwerts aus beiden Listen oder die Anwendung einer Liste mit konkreten Korrekturen durchgesetzt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2011, 441 = VersR 2011, 769
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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08
Keine Verpflichtung des Sachverständigen zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen
Leitsatz
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige ist grundsätzlich nicht gehalten, den Restwert über Internet-Restwertbörsen zu ermitteln. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Fahrzeugschaden begutachten. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt, ohne Internet-Restwertbörsen einzubeziehen. Der Versicherer rügte, der Sachverständige hätte den Restwert unter Einbeziehung von Angeboten aus Internet-Restwertbörsen ermitteln müssen.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Versicherers zurück und stellte klar, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert nicht über Internet-Restwertbörsen ermitteln muss. Internet-Restwertbörsen, bei denen überregionale Händler und gewerbliche Aufkäufer bieten, spiegeln nicht den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt wider.
Der Sachverständige erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Restwertermittlung, wenn er mindestens drei Angebote von Restwertaufkäufern auf dem regionalen Markt einholt. Dem Geschädigten darf nicht das Risiko einer Verwertung über das Internet aufgebürdet werden, zumal damit besondere Abwicklungsrisiken verbunden sein können.
Die Entscheidung festigt die Linie des BGH, dass die Internet-Restwertbörsen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt darstellen und der Sachverständige deshalb nicht verpflichtet ist, dort Angebote einzuholen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung gibt Sachverständigen Rechtssicherheit bei der Restwertermittlung. Sie können sich auf den regionalen Markt beschränken und müssen keine Angebote aus Internet-Restwertbörsen einholen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie sich auf ein korrekt erstelltes Gutachten verlassen können.
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

